Mobbing

(auch „unerlaubte Handlung“ genannt) begeht. Die praktisch wichtigste Norm ist § 823 Abs. 1 BGB: Dieser gewährt Scha- densersatz bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum, aber beispielsweise auch bei einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: wenn Norbert im Streit sei- nem Kontrahenten Ulf mit der Faust ins Gesicht schlägt, hat er straf-rechtlich eine Körper- verletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB begangen. Zivilrechtlich ist er Ulf (unter anderem) aus § 823 Abs. 1 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ver-

pflichtet, da er dessen Gesund- heit vorsätzlich und rechtswidrig verletzt hat. Wann stellt Mobbing einen Verstoß gegen diese Gesetze dar? Sowohl bei der Frage, ob der Ar- beitgeber gegen seine Fürsorge- pflicht verstoßen hat, als auch bei derjenigen, ob der mob- bende Kollege eine unerlaubte Handlung im Sinne des De-likts- rechtes begangen hat, geht es vor allem darum, ob eines der Rechtsgüter des Betroffe-nen verletzt worden ist. Im Fall des Mobbings kommen als betroffe- ne Rechtsgüter insbeson-dere

die Gesundheit und das allge- meine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in Betracht. Die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt ist, ist nach der Rechtsprechung des BAG „auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände zu beurtei- len.“ Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, wie etwa Meinungs-verschiedenheiten über Sachfragen, Beurteilungen und die Bewertung von Arbeits- ergebnis-sen, werden dabei normalerweise noch keinen Ein- griff in das Persönlichkeitsrecht darstellen.

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